Gesetzliche Grundlagen
Führerscheinklasse B
- Die höchst zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten
Die Summe der beiden höchst zulässigen Gesamtmassen darf 3,5 t nicht überschreiten
Führerscheinklasse E
Die Gesamtmasse des Anhängers darf die höchst zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
Auszug aus der 53. KDV Novelle
§ 61 Abs. 1 lautet:
... Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremse haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, ..., übersteigt.
Natürlich muss bei der Auslegung des Gesetzestextes auf die technischen Höchstwerte der Fahrzeuge Bedacht genommen werden (Anhängelasten).
Beispiele
Abkürzungen: EM = Eigenmasse, HzG = Höchst zulässige Gesamtmasse, GM = Gesamtmasse
Beispiel 1:
- Zugfahrzeug: EM = 1750 kg HzG = 2240 kg
- Anhänger gebremst: HzG = 1200 kg
Die Fahrzeugkombination darf mit der Führerscheinklasse B gezogen werden.
Der Anhänger darf eine GM von 1200 kg erreichen.
Beispiel 2:
- Zugfahrzeug: EM = 1200 kg HzG = 1650 kg
- Anhänger gebremst: HzG = 1300 kg
Die Fahrzeugkombination darf nur mit der Führerscheinklasse B und E gezogen werden.
Der Anhänger darf eine GM von 1300 kg erreichen.
Beispiel 3:
- Zugfahrzeug: EM = 1200 kg HzG = 1650 kg
- Anhänger gebremst: HzG = 3500 kg
Die Fahrzeugkombination darf nur mit der Führerscheinklasse B und E gezogen werden.
Der Anhänger darf eine GM von 1650 kg erreichen.