Ziehen von gebremsten Anhängern

Gesetzliche Grundlagen

Führerscheinklasse B

  • Die höchst zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten 
  • Die Summe der beiden höchst zulässigen Gesamtmassen darf 3,5 t nicht überschreiten 

Führerscheinklasse E

  • Die Gesamtmasse des Anhängers darf die höchst zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

Auszug aus der 53. KDV Novelle

§ 61 Abs. 1 lautet:

... Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremse haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 ist das 1,5 fache dieses Wertes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, ..., übersteigt.

Natürlich muss bei der Auslegung des Gesetzestextes auf die technischen Höchstwerte der Fahrzeuge Bedacht genommen werden (Anhängelasten).


Beispiele

Abkürzungen: EM = Eigenmasse, HzG = Höchst zulässige Gesamtmasse, GM = Gesamtmasse

Beispiel 1:

  • Zugfahrzeug: EM = 1750 kg HzG = 2240 kg
  • Anhänger gebremst: HzG = 1200 kg

Die Fahrzeugkombination darf mit der Führerscheinklasse B gezogen werden.
Der Anhänger darf eine GM von 1200 kg erreichen.

Beispiel 2:

  • Zugfahrzeug: EM = 1200 kg HzG = 1650 kg
  • Anhänger gebremst: HzG = 1300 kg

Die Fahrzeugkombination darf nur mit der Führerscheinklasse B und E gezogen werden.
Der Anhänger darf eine GM von 1300 kg erreichen.

Beispiel 3:

  • Zugfahrzeug: EM = 1200 kg HzG = 1650 kg
  • Anhänger gebremst: HzG = 3500 kg

Die Fahrzeugkombination darf nur mit der Führerscheinklasse B und E gezogen werden.
Der Anhänger darf eine GM von 1650 kg erreichen.